Unser
klimafreundliches Portfolio
*bezogen auf das Kommanditkapital exkl. Agio. Prognosen sind kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung.
HEP — Solar Portfolio 2
Mit unserem Publikums-AIF „HEP — Solar Portfolio 2 GmbH & Co. geschlossene Investment KG“ haben Sie die Chance, Ihr Geld langfristig in einen Investmentfonds mit attraktiven, jährlichen Ausschüttungen zu investieren.
Der Alternative Investment Fonds (kurz AIF) investiert mittelbar in Solarparks weltweit. Hierbei verfolgt hep einen auf dem Markt bislang einzigartigen ganzheitlichen Ansatz. Ab der Projektentwicklung auf der grünen Wiese über die Finanzierung, den Bau und den Betrieb der Solarparks liegt alles in unserer Hand. Für unsere Anleger planen wir unsere Projekte mit höchster Sorgfalt und setzen sie so um, dass ihr Geld effizient genutzt wird. Die Ausschüttungen ergeben sich aus den Erträgen der Solarparks sowie dem Erlös nach dem Verkauf oder eigenen Betrieb der Parks.
Neben attraktiven Renditen leisten Sie mit ihrer Geldanlage zudem einen Beitrag zur Verbesserung unserer Umwelt. Durch den Bau von Solarparks wird die CO2-Bilanz verbessert und die Wende zu erneuerbaren Energien vorangetrieben.
%
erwartete Rendite
Laufzeit
Eigenkapital
Die Details auf einen Blick
Breite Streuung über
verschiedene Solarmärkte
Aktiver Beitrag zur CO2-Reduktion
Attraktive Rendite
Nachhaltige Geldanlage
Zusammenfassung
Publikums-AIF | HEP — Solar Portfolio 2 GmbH & Co. geschlossene Investment KG |
WKN | A2QL99 |
Gegenstand | Mittelbare Investition in Projektrechte und Photovoltaikanlagen vis Spezial-AIF bzw. Objektgesellschaften |
Technologie | Photovoltaik |
Märkte (geplant) | USA, Japan, Deutschland, Kanada |
Eigenkapital (geplant) | bis zu EUR 90 Mio. |
Laufzeit | bis 31.12.2030 |
Mindestbeteiligung | 10.000 EUR zzgl. 5 % Agio |
Erwartete Rendite | 4,58 % — 5,38 % p.a. IRR*,** |
Prognostizierte Gesamtausschüttung | 143,4 % — 151,1 % bezogen auf das Kommanditkapital** |
Verwahrstelle | Caceis Bank S.A. |
Einkunftsart | Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
Haftsumme | 1,0 % des Kommanditkapitals |
Pipeline | Zugriff auf 5,3 GWp weltweit |
Die interne Zinsfuß-Methode ist eine finanzmathematische Methode zur Berechnung der Rendite (Effektivverzinsung) einer Investition. Der Abzinsungsfaktor, bei dessen Verwendung die diskontierten zukünftigen Zahlungen dem heutigen Preis bzw. der Anfangsinvestition entsprechen, heißt interner Zinsfuß. Ist dieser Zinsfuß größer als der Kalkulationszinsfuß, ist die Investition über die Gesamtlaufzeit wirtschaftlich.
**Prognosen sind kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung.
Der Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen, Gesellschaftsvertrag und inkl. etwaiger Aktualisierungen und Nachträge und die aktuellen wesentlichen Anlegerinformationen, der letzte veröffentlichte Jahresbericht sowie die Mitteilung zum Nettoinventarwert liegen als deutschsprachige Dokumente in den Geschäftsräumen der HEP Kapitalverwaltung AG, Römerstraße 3, 74363 Güglingen zu den üblichen Öffnungszeiten zur kostenlosen Abholung bereit und sind kostenlos in elektronischer Form unter www.hep.global verfügbar. In diesen Unterlagen finden sich auch ausführliche Hinweise über die mit einer Investition verbundenen Risiken.
Downloads
- Verkaufsprospekt HEP – Solar Portfolio 2
- Wesentliche Anlegerinformationen HEP – Solar Portfolio 2
- Nettoinventarwert HEP – Solar Portfolio 2
- Zielmarktdefinition HEP – Solar Portfolio 2
- Testat Jahresabschluss 2020
- Produktinformation HEP – Solar Portfolio 2
- Fact Sheet HEP – Solar Portfolio 2
- Faltflyer HEP – Solar Portfolio 2
Warum eine
Kapitalverwaltung?
Weil die Konzeption und Verwaltung eines geschlossenen alternativen Investmentfonds (AIF) von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft übernommen werden muss, haben wir eine gegründet. hep ist bereits seit 2015 als registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft aktiv. Seit dem 24.01.2018 ist die HEP Kapitalverwaltung AG (KVG) als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) genehmigt.
Die KVG agiert als eine auf Solarinvestments spezialisierte Fondsgesellschaft und arbeitet im Vertrieb mit Partnern aus dem gesamten Spektrum der Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken, Privatbanken sowie Freien Finanzmaklern und Vermögensverwaltern zusammen.
Umgang mit Anlegerbeschwerden
Informationen zum Beschwerdeverfahren für die Privatanleger von Publikumsfonds der HEP Kapitalverwaltung AG (gemäß § 28 Abs. 2 KAGB, § 4 Abs. 3 Satz 4 KAVerOV):
Die HEP Kapitalverwaltung AG hat ein Verfahren zur angemessenen und unverzüglichen Bearbeitung von Beschwerden im Unternehmen eingeführt und in den Unternehmensabläufen verankert. Mit ihrem Beschwerdemanagement erfüllt die HEP Kapitalverwaltung AG zum einen rechtliche Anforderungen, zum anderen ist aktives Beschwerdemanagement ein wichtiges Anliegen der HEP Kapitalverwaltung AG zur Steigerung der Kundenzufriedenheit sowie zur kontinuierlichen Verbesserung der internen betrieblichen Abläufe.
Die Abläufe entwickeln wir stets weiter und nutzen hierfür auch die an uns herangetragenen Hinweise, um unsere Prozesse und Vorgehensweisen kontinuierlich zu optimieren.
Sollten Sie einmal nicht mit uns zufrieden sein und Anlass für eine Beschwerde haben, so können Sie diese telefonisch, per E‑Mail, auf dem Postweg bzw. über das Kontaktformular an uns übermitteln bzw. direkt bei uns einreichen.
Sie werden dann in angemessener Frist über den Eingang Ihrer Beschwerde und das weitere Verfahren zum Umgang mit Ihrer Beschwerde informiert. Dabei werden wir für eine zeitnahe Bearbeitung sorgen.
Das Einlegen von Beschwerden ist kostenfrei. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Bearbeitung Ihrer Beschwerde nur möglich ist, wenn sie in deutscher Sprache eingereicht wird.
HEP Kapitalverwaltung AG
Anlegerbetreuung/Beschwerdemanagement
Römerstraße 3
Telefon: +49 (0) 7135 93446–0
E‑Mail: info@hep.global
Interessenkonfliktmanagement
Die HEP Kapitalverwaltung AG (KVG) initiiert und verwaltet geschlossene Alternative Investmentfonds (AIF) für private und institutionelle Anleger. Im Prozessverlauf der gesamten Wertschöpfungskette eines AIF arbeiten wir mit einer Vielzahl von externen Vertragspartnern sowie verbundenen Unternehmen zusammen. Hierbei kann es zu widerstreitenden Interessen innerhalb und zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen, anderen Unternehmen der hep-global-Gruppe, externen Geschäftspartnern, Geschäftsleitern und Mitarbeitern der KVG sowie den verwalteten AIF und deren Anlegern kommen.
Durch die Einführung von angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, bzw. wo diese nicht vermieden werden können durch die Ermittlung, Beobachtung, Offenlegung und gegebenenfalls Beilegung dieser Interessenkonflikte, können potentielle Konflikte frühzeitig erkannt und fair gehandhabt bzw. nach Möglichkeit vermieden werden.
Interessenkonflikte sind dabei in einer Art zu lösen, dass den von der HEP Kapitalverwaltung AG verwalteten AIF und deren Anlegern eine faire Behandlung zukommt, den Anlegern möglichst kein Risiko einer Schädigung entsteht und nicht sachfremde Interessen die Entscheidungen unserer Mitarbeiter beeinflussen.
Die HEP Kapitalverwaltung AG hat organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Behebung oder Verminderung von potenziellen oder tatsächlichen Interessenkonflikten ergriffen, mit dem Ziel, dies als Mindeststandards zu gewährleisten.
Hierzu zählt insbesondere eine klare interne Funktionstrennung – sowohl auf Ebene der Geschäftsleitung als auch auf Mitarbeiterebene –, eine ständige Überwachung der gesamten Geschäftstätigkeit der KVG durch das Risikomanagement und die Compliance-Abteilung sowie eine laufende Überprüfung durch die Interne Revision. Einzelheiten zu diesen Maßnahmen werden wir den Anlegern auf Verlangen hin kostenfrei zur Verfügung stellen.
Um sicherzustellen, dass diese Standards eingehalten werden, arbeiten wir kontinuierlich daran, Interessenkonflikte aktiv, frühzeitig und vorausschauend zu identifizieren und zu bewältigen, um jede Art von scheinbarem und tatsächlichem Fehlverhalten zu vermeiden.
Sollten trotzdem unvermeidbare Konflikte auftreten, so werden diese unter Wahrung der Interessen der Anleger bzw. der Fondsgesellschaft gelöst. Bei Konflikten mit Interessen Dritter sind diese zugunsten der Interessen der eigenen Anleger und des AIF zu lösen.
Nicht vermeidbare Interessenkonflikte werden wir den Anlegern in den jeweiligen Verkaufsunterlagen offenlegen.
Einzelheiten zur Vergütungspolitik der HEP Kapitalverwaltung AG
Rechtliche Grundlagen
Die HEP Kapitalverwaltung AG (auch „HEP-KVG“) ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft („AIF-KVG“) und erhielt am 24. Januar 2018 gemäß § 20 / § 22 Kapitalanlagegesetzbuch („KAGB“) die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als externe Kapitalanlagegesellschaft. § 37 KAGB verpflichtet Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Festlegung und Anwendung eines Vergütungssystems. Die Anforderungen an dieses werden durch Artikel 13 und Anhang II der Richtlinie RL 2011/61/EU und den Leitlinien der European Securities and Markets Authority („ESMA “) für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD vom 03.07.2013 („ESMA-Leitlinie“) näher bestimmt.
Ziel und Maßstäbe
Die Vergütungspolitik der HEP-KVG ist gemäß diesen Anforderungen darauf ausgerichtet, falsche Anreize insbesondere für Mitarbeiter, die über die Eingehung von Risiken entscheiden, zu vermeiden. Die Vergütungspolitik der HEP-KVG soll ein solides und wirksames Risikomanagement begünstigen, nicht zur Übernahme von Risiken ermutigen und Interessenkonflikten vorbeugen (Nr. 1a und b, Anhang II der Richtlinie RL 2011/61/EU). Hierzu hat die HEP-KVG eine Vergütungsrichtlinie implementiert, deren Inhalt auszugsweise in diesem Dokument wiedergegeben wird.
Geltungsbereich
Die Vergütungspolitik gilt für alle Mitarbeiter der HEP-KVG, die in die Kategorie „erfasste Mitarbeiter“ fallen (s.u.).
Die Anforderungen an die Vergütungspolitik gelten auch für Mitarbeiter von Auslagerungsunternehmen, deren Tätigkeit einen erheblichen Einfluss auf das Risikoprofil der von der HEP-KVG verwalteten Alternative Investmentfonds („AIF“) haben.
Männliche Funktions- und Stellenbezeichnungen in diesem Dokument sind geschlechtsunabhängig zu verstehen.
Erfasste Mitarbeiter
Unter erfasste Mitarbeiter fallen Mitarbeiter der HEP-KVG, die wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der HEP-KVG oder auf die von ihr verwalteten AIF haben und zu einer der nachfolgend beschriebenen Kategorien gehören:
- Geschäftsleitung, sowie an der Geschäftsführung beteiligte und nicht beteiligte Mitglieder des Leitungsorgans der HEP-KVG;
- Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen;
- Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der HEP-KVG oder von ihnen verwalteter AIF auswirkt;
- Sonstige Risikoträger, wie Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit individuell oder kollektiv als Mitglieder einer Gruppe (z. B. einer Einheit oder Teil einer Abteilung) sich wesentlich auf das Risikoprofil der HEP-KVG oder eines von dieser verwalteten AIF auswirkt, einschließlich Personen, die in der Lage sind, Verträge/Positionen abzuschließen und Entscheidungen zu treffen, die sich wesentlich auf die Risikopositionen der HEP-KVG oder eines von dieser verwalteten AIF auswirken. Zu diesen Mitarbeitern können beispielsweise auch Vertriebsmitarbeiter zählen.
Die Geschäftsleitung der HEP-KVG prüft im Einzelfall, welche Unternehmensbereiche und welche Mitarbeiter der HEP-KVG abgesehen vom Vorstand von der Vergütungspolitik erfasst sind und hält diese schriftlich fest. Die entsprechende Liste wird anlassbezogen, mindestens jedoch einmal pro Jahr, überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Allgemein
Die Anforderungen an das Vergütungssystem und insbesondere an den Auszahlungsprozess der variablen Vergütung unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz können bei der Gestaltung der variablen Vergütung innerhalb einer AIF-KVG besondere Kriterien im Hinblick auf die identifizierten Mitarbeiter berücksichtigt werden. Zu diesen besonderen Kriterien gehören die Größe, die interne Organisation sowie die Art, der Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte. Dies ermöglicht Flexibilität bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems und insbesondere der variablen Vergütung.
Nichtanwendung einzelner Anforderungen an den Auszahlungsprozess
Nach der Vergütungspolitik der HEP-KVG werden daher unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einige der Anforderungen an das Vergütungssystem nicht angewendet. Die Angemessenheit dieses Verzichts wird nachfolgend dargelegt.
Kriterien der HEP-KVG
Die HEP-KVG wendet das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Übereinstimmung mit den ESMA-Leitlinien, Nr. 23 ff, an. Die HEP-KVG wendet insbesondere die Vergütungsprinzipien und Standards in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien gemäß Nr. 29 der ESMA-Leitlinien an:
- Nicht komplexe interne Organisation der HEP-KVG und der von ihr verwalteten AIF
- Die von der HEP-KVG verwalteten AIF investieren in unterschiedlichen Stadien im Bereich der erneuerbaren Energien (Photovoltaik), um eine angemessene Rendite der Investoren im Hinblick auf das von ihnen eingegangene Risiko sicherzustellen. Die Geschäftstätigkeiten sind weitgehend standardisiert und durch einen geringen Komplexitätsgrad gekennzeichnet.
- Die HEP-KVG erbringt die Portfolioverwaltung sowie das Risikomanagement, jedoch keine Nebentätigkeiten, die komplexer Organisationabläufe bedürfen.
- Es besteht keine komplexe Investmentverwaltung mit einer systemischen Bedeutung für die HEP-KVG und die von ihr verwalteten AIF, wie sie etwa in ausgewählten Bereichen des Wertpapierhandels und der Wertpapieranlagen vorzufinden sind.
Vergütungspolitik
Allgemein
Alle Mitarbeiter (erfasste und nicht erfasste) der HEP-KVG erhalten marktgerechte Fixgehälter und unter bestimmten Umständen zusätzliche feste Sonderzahlungen, die einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sowie ‑soweit eine solche gewährt wird- eine leistungsbezogene variable Vergütung. Die Fixgehälter und die variable Vergütung ‑soweit eine solche gewährt wird- der erfassten Mitarbeiter stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander und der Anteil des Fixgehaltes an der Gesamtvergütung ist ausreichend hoch, so dass auch ganz auf die Zahlung der variablen Vergütung verzichtet werden kann. Die Vergütungspolitik der HEP-KVG wird regelmäßig dahingehend überprüft, ob Vergütungen im Einklang mit einem wirksamen Risikomanagement, der Geschäfts- strategie, den Zielen, Werten und Interessen der HEP-KVG und der von ihr verwalteten AIF und der Anleger der AIF stehen. Vergütungsregelungen dürfen keine Interessenskonflikte begünstigen.
Variable Vergütung
Variable Vergütungen sind zusätzliche Zahlungen oder Leistungen, die auf der Grundlage von Leistungskriterien oder in bestimmten Fällen von anderen vertraglichen Kriterien bestimmt werden.
Regelungen zur Festlegung des Anspruchs und der Höhe von variablen Vergütungen
Die Höhe der variablen Vergütung richtet sich grundsätzlich nach einer individuellen Leistungsbeurteilung, wobei die individuelle Leistung des Mitarbeiters und seiner Fachabteilung beziehungsweise des betreffenden AIF sowie das Gesamtergebnis der HEP-KVG zu berücksichtigen sind. Eine garantierte variable Vergütung wird nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Neueinstellung eines Mitarbeiters gezahlt und ist auf das erste Beschäftigungsjahr beschränkt. Die Leistungsbeurteilung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
- Der Beurteilungszeitraum muss mindestens ein Jahr betragen und soll ‑falls möglich- drei Jahre zurückgehen, um eine längerfristige Leistung zu bewerten
- Die Beurteilung der individuellen Leistung muss finanzielle und nicht finanzielle Kriterien berücksichtigen
- Die Beurteilung von Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen erfolgt unabhängig von den Leistungen der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche.
- Die Beurteilung soll jährlich durch den Vorgesetzten im Rahmen des Mitarbeiterbeurteilungsgespräches erfolgen und die Ergebnisse sollen im Mitarbeiter-Beurteilungsbogen schriftlich festgehalten werden.
Regelungen zur Auszahlung variabler Vergütungen
Die HEP-KVG geht aufgrund ihrer geringen Größe, der Nicht-Komplexität ihrer Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte, insbesondere aufgrund der Illiquidität der Vermögensgegenstände, von einem sehr geringen Risiko aus, dass durch die Gewährung variabler Vergütungsanteile, Anreize für Entscheidungen, die sich nachteilig auf die Interessen der einzelnen AIF und deren Anleger auswirken können, geschaffen werden. Für die Auszahlung der variablen Vergütung gelten daher folgende Grundsätze:
- Variable Vergütungen der erfassten Mitarbeiter werden in Höhe von 40% zurückgestellt. Der nicht zurückgestellte Anteil der variablen Vergütung kann als Abschlag mit Ende des Beurteilungszeitraums ausgezahlt werden. Der zurückgestellte Anteil wird anteilig über einen Zurückbehaltungszeitraum von drei Jahren ausgezahlt, wobei der erste Anteil nicht vor Ablauf eines Jahres nach Ende des Beurteilungszeitraums ausgezahlt wird.
- Die erfassten Mitarbeiter haben während des Zurückstellungszeitraumes keinen Anspruch auf den zurückgestellten Teil der variablen Vergütung, sondern einen Anspruch auf ordnungsgemäße Berechnung des jeweils auszuzahlenden Anteils.
- Der Anspruch auf die variable Vergütung der erfassten Mitarbeiter aus vorangegangen Geschäftsjahren kann unter den folgenden Bedingungen verfallen:
- Beweise für Fehlverhalten oder schwerwiegende Fehler des erfassten Mitarbeiters (z. B. Bruch des etwaigen Verhaltenskodex oder sonstiger interner Vorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit Risiken),
- wenn einer oder mehrere AIF und/oder die HEP-KVG und/oder der Geschäftsbereich eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Situation erlitten hat,
- wenn einer oder mehrere AIF und/oder die HEP-KVG und/oder der Geschäftsbereich des erfassten Mitarbeiters ein wesentliches Versagen des Risikomanagements zu verzeichnen hat.
- Die HEP-KVG prüft daher während des Zurückstellungszeitraumes und an dessen Ende jeweils vor Auszahlung eines Anteils der zurückgestellten variablen Vergütung den Eintritt dieser Bedingungen und passt die variable Vergütung einschließlich des nicht zurückgestellten Teils gegebenenfalls bis auf „Null“ an (Ex-Post-Risikoanpassung). Die Anpassung ist durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen umzusetzen.
- Aufgrund der geringen Größe, der Nicht-Komplexität ihrer Organisation und der Art, des geringen Umfangs und der geringen Komplexität der Geschäfte der HEP-KVG, wendet die HEP-KVG die folgenden Anforderungen an den Auszahlungsprozess in Übereinstimmung mit Ziffern 26 bis 28 der ESMA-Leitlinien nicht an:
- Die Gewährung variabler Vergütungen in Form von Instrumenten,
- die Festsetzung einer Sperrfrist.
- Die HEP-KVG wird den Zuteilungsprozess einer variablen Vergütung dokumentieren und diese Dokumente archivieren.
- Erfasste Mitarbeiter dürfen keine Versicherungen abschließen, die sie gegen den finanziellen Verlust aus Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen absichern.
Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung eines Vertrages
Vereinbarungen über Zahlungen, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrages stehen, zielen auf die bis zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen ab und sind so gestaltet, dass Versagen nicht belohnt wird.
Altersversorgungsregelungen
- Altersversorgungsregelungen für feste ebenso wie für variable freiwillige Altersversorgungsleistungen müssen im Einklang mit der Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen der HEP-KVG und der von ihr verwalteten AIF und der Anleger der AIF stehen.
- Freiwillige Altersversorgungsleistungen werden nach Eintritt in den Ruhestand erst nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausbezahlt.
- Werden freiwillige Altersversorgungsleistungen als Teil der variablen Vergütung gewährt, unterliegen sie vor Auszahlung einer Leistungsbewertung und einer Ex-post Risikoanpassung nach den Regelungen zur Auszahlung variabler Vergütungen.
Vergütungsausschuss
Die ESMA-Leitlinien erlauben aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips den Verzicht auf einen Vergütungsausschuss. Von dieser Möglichkeit macht die HEP-KVG Gebrauch. Die Notwendigkeit zur Einrichtung eines Vergütungsausschusses wird jährlich anhand der in den Leitlinien festgehaltenen Schwellenwerten und anderen Faktoren wie interne Organisation, Art und Umfang sowie Komplexität des Geschäfts der HEP-KVG überprüft und von der Geschäftsleitung beurteilt.
Festlegung und Einhaltung der Vergütungspolitik
Die Vergütungsrichtlinie wird durch den Aufsichtsrat der HEP-KVG für den Vorstand der HEP-KVG und durch den Vorstand der HEP-KVG für die sonstigen erfassten Mitarbeiter durch Genehmigung / Verabschiedung dieser Vergütungsrichtlinie festgelegt.
Der Aufsichtsrat überprüft jährlich die Angemessenheit der Vergütungsrichtlinie anhand der in den Strategien niedergeschriebenen Ziele der HEP-KVG und dokumentiert dies schriftlich im Protokoll der Aufsichtsratssitzung.
Mindestens einmal jährlich wird überprüft (Compliance), ob die in der Vergütungsrichtlinie definierte Vergütungspolitik umgesetzt wurde. Die Ergebnisse der Überprüfung werden in einem Compliance-Bericht festgehalten.
Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen
Die Einbeziehung von Risiken in Anlageentscheidungen wird von der HEP Kapitalverwaltung AG mittels den Vorgaben der Risikomanagementstrategie und auf der Grundlage eines Risikokataloges sichergestellt. Der Risikokatalog berücksichtigt auch Nachhaltigkeitsrisiken. Die Nachhaltigkeitsrisiken werden unterteilt in physische Risiken (Risiken im Zusammenhang mit veränderten Klimabedingungen) und transitorische Risiken (Risiken, die sich aus der Umstellung auf eine nachhaltigkeitsorientierte Wirtschaftsweise ergeben können). Dabei wird für jedes identifizierte Risiko die erwartete Schadenshöhe definiert, der eine bestimmte Wahrscheinlichkeit zugeordnet wird. Diese wird dann einem Schwellenwert gegenübergestellt. Auf der Grundlage eines Ampelsystems wird anschließend überprüft, ob die Schadenshöhe unter (grün), an (gelb) oder über (rot) dem Schwellenwert liegt. Aus der Aggregation der Einzelwerte ergibt sich dann der Gesamtwert, der der Risikotragfähigkeit anschließend gegenübergestellt wird. Um besonders soziale Nachhaltigkeitsrisiken in die Anlageentscheidung einzubeziehen, sind darüber hinaus solche Geschäfte unzulässig, die zwar am Ort der jeweiligen Photovoltaikanlage (Zielland) zulässig sein mögen, aber in Deutschland als unzulässig oder widerrechtlich bewertet würden (Gewährleistung guter Governance), sowie solche Geschäfte, die gegen den Code of Conduct der hep-Gesellschaften, gegen Compliance-Anforderungen oder ethische Grundsätze verstoßen, sowie solche Geschäfte, die zu unverhältnismäßigen negativen Umweltauswirkungen (Environmental) führen. Unzulässig ist außerdem das Eingehen von Risiken unter Umgehung des Vier-Augen-Prinzips und solcher Risiken, die nicht mit dem Geschäftsmodell der Gesellschaft vereinbar sind (Governance). Damit wird den ESG-Kriterien im Rahmen des Nachhaltigkeitsmanagements Rechnung getragen.
Die Stromgewinnung aus der Kraft der Sonne bietet aus Umwelt- und Klimasicht viele Vorteile. Durch Investitionen in Solarparks leistet die HEP Kapitalverwaltung AG einen Beitrag zur weltweiten Energiewende. Ihre Investitionsentscheidungen haben somit grundsätzlich eine positive Nachhaltigkeitsauswirkung. Trotz dieser Vorteile können sich Geschäftstätigkeiten, insbesondere die Landaufbereitung, die Errichtung von Solarparks, die Herstellung der hierfür nötigen Komponenten und die Lieferung dieser, negativ auf Umwelt und Klima auswirken. Die HEP Kapitalverwaltung AG achtet bei ihren Investitionsentscheidungen stets darauf, dass ein verantwortungsvoller Umgang mit natürlichen Ressourcen gepflegt wird.
Zusammenfassung der Anlegerrechte
Hinweis:
Die nachfolgende Darstellung der Anlegerrechte kann nicht als alleinige Grundlage einer Investitionsentscheidung in eine Investmentgesellschaft dienen. Die nachstehend beschriebenen Rechte der Anleger können insbesondere durch die in den jeweiligen Verkaufsunterlagen dargestellten Risiken beeinträchtigt werden. Daher sollten Anleger eine Investitionsentscheidung auf die Prüfung des Verkaufsprospekts bzw. des Informationsdokuments sowie auf die wesentlichen Anlegerinformationen stützen.
I. Merkmale der Anteile:
Bei der Art der Anteile an der Investmentgesellschaft handelt es sich um Kommanditanteile.
Im Falle von Publikums-AIF können sich die Anleger an der Investmentgesellschaft zunächst nur mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligen. Der Treuhandkommanditist erwirbt und hält den Kommanditanteil des jeweiligen Anlegers im eigenen Namen, jedoch im wirtschaftlichen Interesse und für Rechnung der Anleger. Die Treuhandkommanditistin nimmt die Gesellschafterrechte für die Treugeber nach pflichtgemäßem Ermessen wahr.
Die Hauptmerkmale der Anteile der Anleger und damit die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte und Pflichten sind das Recht auf Ergebnis- und Vermögensbeteiligung (einschließlich eines Liquidationserlöses), die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung bzw. im schriftlichen Umlaufverfahren in Bezug auf die Investmentgesellschaft sowie die im Gesellschafts- und ggf. Treuhandvertrag festgelegten Informations- und Kontrollrechte, wie sie nachfolgend zusammenfassend beschrieben und ausführlich im Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft dargestellt sind.
1.) Ergebnisbeteiligung, Entnahmen und Liquiditätsüberschuss
Die Anleger partizipieren der Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung entsprechend an den durch die Investmentgesellschaft erzielten Gewinnen und Verlusten. Soweit die Investmentgesellschaft über freie Liquidität verfügt und die Investmentgesellschaft diese nach Einschätzung der HEP Kapitalverwaltung AG nicht als angemessene Liquiditätsreserve benötigt, wird diese nicht benötigte Liquidität an die Gesellschafter ausgeschüttet.
Scheidet ein Anleger ausnahmsweise (z.B. aus wichtigem Grund) aus der Investmentgesellschaft aus, hat er grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung.
Stimmrechte, Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung
Anleger können über ihre gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte in beschränktem Umfang Einfluss auf die Entscheidungen der Investmentgesellschaft nehmen, indem sie diese Stimmrechte in Gesellschafterversammlungen ausüben. Im Rahmen dieser Gesellschafterversammlungen werden Beschlüsse über bestimmte Themen, wie beispielsweise die Genehmigung von Ausschüttungen und Entnahmen, getroffen. In der Regel erfolgen Gesellschafterversammlungen im Wege eines schriftlichen Beschlussverfahrens; dabei werden Gesellschafterbeschlüsse in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
2.) Auskunfts‑, Einsichts- und Kontrollrechte
Als Gesellschafter haben Anleger das Recht, von der Komplementärgesellschaft bzw. dem geschäftsführenden Kommanditisten Auskünfte über die Angelegenheiten der Investmentgesellschaft zu verlangen. Falls diese einem Auskunftsverlangen eines Gesellschafters in angemessener Frist nicht nachkommen oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die Gesellschafter berechtigt, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft am Sitz der Investmentgesellschaft zu üblichen Bürozeiten selbst einzusehen.
II. Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung
Anleger sind berechtigt, Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung in Anspruch zu nehmen. In Deutschland stehen folgende Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung als Klageverfahren zur Verfügung:
1.) Die zivilprozessuale Musterfeststellungsklage gemäß den §§ 606 ff. der Zivilprozessordnung;
2.) Das Kapitalanleger-Musterverfahren gemäß dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetztes (“KapMuG”).
Zu 1.): Mit der zivilprozessualen Musterfeststellungsklage können “qualifizierte Einrichtungen” — somit nicht unmittelbar ein Anleger selbst — das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer gerichtlich feststellen lassen. Anleger der Investmentgesellschaft, die zugleich Verbraucher sind, können bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen der Musterfeststellungklage abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden. In diesem Fall gilt das Musterfeststellungsurteil auch für etwaige Rechtsstreitigkeiten zwischen der Investmentgesellschaft und dem Anleger, der seine Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zum Klageregister angemeldet hat.
Bekanntmachungen über etwaige Musterfeststellungsklagen gegen die Investmentgesellschaft können Anleger unter dem folgenden Link des Bundesamts für Justiz einsehen:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Allgemein es_node.html
Zu 2.) Das KapMuG ist für Schäden, die Anleger wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen (wie beispielsweise in einem Verkaufsprospekt nach dem Kapitalanlagegesetzbuch) erleiden, statthaft. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung im Musterverfahren Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann. Das Prozessgericht macht die Musterverfahrensanträge im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers bekannt (www.bundesanzeiger.de).
III. Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung
Anleger der Investmentgesellschaft, die zugleich Verbraucher sind, können sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, auch an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU wenden:
www.ec.europa.eu/consumers/odr
Als Kontaktadresse der HEP Kapitalverwaltung AG kann dabei folgende E‑Mail angegeben werden: info@hep.global
Die Plattform ist selbst keine Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nationalen Schlichtungsstelle oder stellt den Kontakt zum Unternehmen her.
Prinzipien für
verantwortliches
Investieren

Wir sind teil eines globalen Netzwerks aus über 3.000 Investoren, die sich sechs Prinzipen verpflichtet haben und damit ESG-Kriterien offiziell in ihre Investitionsentscheidungen integrieren.
Forum
nachhaltige
Geldanlagen

Wir sind Mitglied im wichtigsten Fachverband im deutschsprachigen Raum für mehr Nachhaltigkeit in der Finanzwirtschaft.